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Otto Gross
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Internationale
Otto Gross Gesellschaft e.V.


SATZUNG

 
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen "Internationale Otto Gross Gesellschaft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

1.2
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hannover.

1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziel und Aufgaben

2.1
Aufgabe der Gesellschaft ist es, das Werk und die gesellschaftliche Wirkung der Tätigkeit des Arztes, Wissenschaftlers und Revolutionärs Otto Gross zu erforschen, seinen Einfluß auf die geistesgeschichtliche Entwicklung des 20. Jahrhunderts darzustellen und die Ergebnisse dieser Arbeit öffentlich zugänglich zu machen, auch durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen aller Art und durch alle sonstigen Maßnahmen, welche den Zielen und Zwecken der Gesellschaft zu dienen geeignet sind. die Gesellschaft kann auch Zweigstellen einrichten.

2.2
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1
Mitglieder können Einzelpersonen werden, welche die in §2 genannten Ziele und Aufgaben der Gesellschaft anerkennen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über den der Vorstand durch Beschluß entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird der/dem Bewerber/in mitgeteilt. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben. Diese ist innerhalb eines Monats ab dem Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

3.2
Bei der Aufnahme in die Gesellschaft ist der Beitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut fällig.

3.3
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung der Gesellschaft und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

3.4
Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,

b) Austritt des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist auf den Schluß des Kalenderjahres zu erklären ist,

c) durch Ausschluß aus der Gesellschaft.

3.5
Der Auschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt, in sonstiger Weise gegen die Satzung verstößt und/oder wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist. Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen Gehör zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ðber den Ausschluß entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die Recht des Mitglieds. Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so gilt der Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt als beendet gilt. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Gesellschaft.

§ 4
Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

Die Gesellschaft kann einen Beirat bestellen.

§ 5
Mitgliederversammlung

5.1
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit der Gesellschaft. Sie hat folgende Aufgaben:

a) Die Wahl des Vorstandes

Der Vorstand kann jederzeit eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Letztere muß einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

b) Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstands und die Beschlußfassung über dessen Entlastung

c) Die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages

d) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten

e) Die Beschlußfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes

f) Die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

5.2
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuberufen. Mitgliederversammlungen finden, soweit nichts anderes gesetzlich erforderlich ist, nach Möglichkeit während der jeweiligen Kongresse oder entsprechender Veranstaltungen statt. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Bei der Einberufung soll die Tagesordnung angegeben werden. Die Frist von einem Monat beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand stellen, die zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein müssen.

5.3
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Stimmenübertragungen sind nicht möglich.

5.4
Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

5.5
Ergebnisse und Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollantin/en zu unterzeichnen. Es wird den Mitgliedern spätestens zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zugeleitet.

§ 6
Vorstand

6.1
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel gemäß der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

6.2
Der Vorstand besteht als einer/einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in, einer/einem Geschäftsführer/in sowie einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern/innen.

6.3
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

6.4
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

6.5
Die/Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne von §26 BGB nach außen gerichtlich und außergerichtlich allein.

6.6
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem auch folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts

e) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern Jedes Vorstandsmitglied wird in der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder der Gesellschaft. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und die/der Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die/der erste stellvertretende Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Wege, auch per Fax oder E-Mail, gefaßt werden.

§ 7
Beirat

Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen. Dem Beirat können bis zu 10 Personen angehören. Mitglieder des Beirats müssen nicht gleichzeitig auch Mitglieder der Gesellschaft sein. Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in seiner Arbeit.

§ 8
Auflösung der Gesellschaft

8.1
Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft muß mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

8.2
Im Auflösungsfall fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Sozialfond der Verwertungsgesellschaft Wort, München. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden. Ein solcher Beschluß über die Verwendungen des Gesellschaftsvermögens darf erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden. Diese Regelung gilt entsprechend bei der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes.

 

Berlin, den 29. Mai 1999, geändert am 17. September 2005

 
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