§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1
Der Verein führt den Namen "Internationale Otto Gross
Gesellschaft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
1.2
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hannover.
1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziel und Aufgaben
2.1
Aufgabe der Gesellschaft ist es, das Werk und die gesellschaftliche
Wirkung der Tätigkeit des Arztes, Wissenschaftlers und Revolutionärs
Otto Gross zu erforschen, seinen Einfluß auf die geistesgeschichtliche
Entwicklung des 20. Jahrhunderts darzustellen und die Ergebnisse
dieser Arbeit öffentlich zugänglich zu machen, auch
durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen aller Art und
durch alle sonstigen Maßnahmen, welche den Zielen und Zwecken
der Gesellschaft zu dienen geeignet sind. die Gesellschaft kann
auch Zweigstellen einrichten.
2.2
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
3.1
Mitglieder können Einzelpersonen werden, welche die in §2
genannten Ziele und Aufgaben der Gesellschaft anerkennen. Die
Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittsantrag erworben,
über den der Vorstand durch Beschluß entscheidet.
Das Ergebnis der Entscheidung wird der/dem Bewerber/in mitgeteilt.
Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.
Diese ist innerhalb eines Monats ab dem Zugang des ablehnenden
Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3.2
Bei der Aufnahme in die Gesellschaft ist der Beitrag zu entrichten,
dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Er ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut fällig.
3.3
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der jährlich
stattfindenden Mitgliederversammlung der Gesellschaft und zur
Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
3.4
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt des Mitglieds, die schriftlich zu Händen
des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Frist auf den Schluß des Kalenderjahres zu erklären
ist,
c) durch Ausschluß aus der Gesellschaft.
3.5
Der Auschluß eines Mitglieds kann durch Beschluß
des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen
oder die Interessen der Gesellschaft schädigt, in sonstiger
Weise gegen die Satzung verstößt und/oder wenn es
seiner Beitragspflicht über den Schluß des Geschäftsjahres
hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß ist
dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von mindestens
zwei Wochen Gehör zu geben. Der Beschluß über
den Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied per
Einschreiben bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluß
des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an
die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muß innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ðber den Ausschluß
entscheidet dann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die Recht des Mitglieds.
Macht das Mitglied von dem Recht der Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluß
keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, so
gilt der Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß
die Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt als beendet gilt. Ein
ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch
gegen das Vermögen der Gesellschaft.
§ 4
Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
Die Gesellschaft kann einen Beirat bestellen.
§ 5
Mitgliederversammlung
5.1
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit
der Gesellschaft. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes
Der Vorstand kann jederzeit eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Letztere muß einberufen
werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt
wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung
gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.
b) Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes
des Vorstands und die Beschlußfassung über dessen
Entlastung
c) Die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
d) Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
und alle sonstigen, ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten
e) Die Beschlußfassung über die Beschwerde gegen
die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie über die Beschwerde
gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
f) Die Beschlußfassung über die Auflösung
der Gesellschaft
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich
des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen
an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits
in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung
der Mitgliederversammlung einholen.
5.2
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
mit einer Frist von vier Wochen schriftlich durch den Vorstand
einzuberufen. Mitgliederversammlungen finden, soweit nichts anderes
gesetzlich erforderlich ist, nach Möglichkeit während
der jeweiligen Kongresse oder entsprechender Veranstaltungen
statt. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen,
wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe
des Zwecks und der Gründe beantragt. Bei der Einberufung
soll die Tagesordnung angegeben werden. Die Frist von einem Monat
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung
beim Vorstand stellen, die zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Vorstand eingegangen sein müssen.
5.3
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig. Stimmenübertragungen sind nicht
möglich.
5.4
Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.
5.5
Ergebnisse und Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und
der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in
einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in
und von der/dem Protokollantin/en zu unterzeichnen. Es wird den
Mitgliedern spätestens zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
zugeleitet.
§ 6
Vorstand
6.1
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
Ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel
gemäß der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6.2
Der Vorstand besteht als einer/einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/innen,
der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in, einer/einem
Geschäftsführer/in sowie einer von der Mitgliederversammlung
festzusetzenden Zahl von Beisitzern/innen.
6.3
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
6.4
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden.
6.5
Die/Der Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne von §26
BGB nach außen gerichtlich und außergerichtlich allein.
6.6
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem auch folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnungen
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
e) Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß
von Mitgliedern Jedes Vorstandsmitglied wird in der Mitgliederversammlung
einzeln gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder der Gesellschaft.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen
in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder und die/der Vorsitzende
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung
leitet die/der Vorsitzende, bei Verhinderung die/der erste stellvertretende
Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem
Wege, auch per Fax oder E-Mail, gefaßt werden.
§ 7
Beirat
Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.
Dem Beirat können bis zu 10 Personen angehören. Mitglieder
des Beirats müssen nicht gleichzeitig auch Mitglieder der
Gesellschaft sein. Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand
berufen. Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand
in seiner Arbeit.
§ 8
Auflösung der Gesellschaft
8.1
Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft muß mit zwei Drittel
Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden,
wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich ist.
8.2
Im Auflösungsfall fällt das Vermögen der Gesellschaft
an den Sozialfond der Verwertungsgesellschaft Wort, München.
Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden.
Ein solcher Beschluß über die Verwendungen des Gesellschaftsvermögens
darf erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde
ausgeführt werden. Diese Regelung gilt entsprechend bei
der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes.
Berlin, den 29. Mai 1999, geändert am 17. September 2005